Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 02.07.2014, 16.30 Uhr
Grimminger Schleiftechnik GmbH (im Folgenden Grimminger Schleiftechnik)
Robert-Bosch-Straße 2
89257 Illertissen
Deutschland
Geschäftsführer: Roman Lerchenmüller
Registergericht: Memmingen HRB 3344
Steuernummer: 151/127/80189
USt.-ID-Nr.: DE 156050070
Alle Angebote der Grimminger Schleiftechnik richten sich ausschließlich an Unternehmer. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Grimminger Schleiftechnik mit deren Kunden, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. Die Mitarbeiter von Grimminger Schleiftechnik, auch die leitenden Angestellten sind nicht berechtigt, vertraglich und sonstig rechtlich relevante Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf Vertragsgegenstände oder Vertragsleistungen zu geben. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden grundsätzlich nicht anerkannt. Auch die Lieferung von Produkten, Muster oder Prototypen bzw., die Erbringung von Dienstleistungen ist nicht mit einer konkludenten Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden von Grimminger Schleiftechnik verbunden.
1. Vertragsabschluss
1.1
Bei schriftlicher oder mündlicher Bestellung ist der Besteller 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt zu Stande, sofern Grimminger Schleiftechnik ihn schriftlich und/oder per Fax bzw. E-Mail bestätigt hat oder geliefert wurde.
Lieferabrufe sind verbindliche Bestellungen des Kunden und unterliegen den genannten Bedingungen.
1.2
Angebote von Grimminger Schleiftechnik sind grundsätzlich freibleibend. Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigungen bzw. Liefervertrag, so ist die Rechnung und/ oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Grimminger Schleiftechnik.
Alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Dokumenten von Grimminger Schleiftechnik enthaltenen Angaben, Zeichnungen Abbildungen, Maße, Werte, Gewichte Einsatzbedingungen und sonstigen Inhalte sind theoretische Näherungswerte, die grundsätzlich unverbindlich sind, es sei denn, dass sie von Grimminger Schleiftechnik ausdrücklich in einem Angebot als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.
Serienmäßig hergestellte Produkte werden grundsätzlich nach Zeichnungen und/oder Angebote geliefert. Handelsübliche geringfügige Farb-, Maserungs-, Muster- und Formabweichungen sind vertragsgerecht. Konstruktionsänderungen oder technische Änderungen bleiben vorbehalten, sofern die Funktionalität des Produktes unter Berücksichtigung des Standes der Technik erhalten bleibt.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1
Preise verstehen sich in Euro ohne MwSt. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, richten sich die Preise nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von Grimminger Schleiftechnik, sofern sich diese nicht drei Monate vor Liefertermin ändert.
Alle Preise gelten ab Werk (Incoterms 2000) und ohne jegliche Nebenleistungen, insbesondere ohne Transport, Versicherung, Inbetriebsetzung, Montage, Aufstellung und sonstigen Aufwendungen im Rahmen der Anwendung beim Kunden. Diese werden nach Aufwand, das heißt Material und Regiestunden berechnet. Unsere Dienstleistungen bei Anwendungsunterstützungen werden grundsätzlich nach Regie abgerechnet, wobei sich die Regiestundensätze nach unserer jeweils gültigen Preisliste mit den aufgeführten Mengenrabatten ergeben. Bei einem Auftragswert unter 120,00 EUR ist Grimminger Schleiftechnik berechtigt, einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu erheben.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Produkte ein Entgeltzurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.
2.2
Bei Überschreiten fälliger Zahlungstermine sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat zu bezahlen.
2.3
Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder anerkan- nt oder tituliert sind.
2.4.
Grimminger Schleiftechnik ist zur Anpassung der vereinbarten Preise berechtigt, sofern nach Vertragsabschluss, auch eines Rahmenvertrages, eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren wie Werkstoffe, Zuliefererteile, Löhne, Soziallasten, Steuern oder ähnliches eintritt. Grimminger Schleiftechnik ist berechtigt, die Preise entsprechend dem Einfluss der angegebenen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anzupassen. Grimminger Schleiftechnik wird auf Verlangen des Kunden die Kalkulation beschränkt auf die preiserhöhenden Faktoren offenlegen.
Zu Änderungen von Liefergegenständen in Konstruktion und Ausführung ist Grimminger Schleiftechnik nur verpflichtet, sofern die entsprechenden Mehrkosten vom Kunden getragen werden und dies im Hinblick auf die Lieferfähigkeit und die Lieferzeiten Grimminger Schleiftechnik zumutbar und technisch umsetzbar ist.
Grimminger Schleiftechnik-Produkte sind im Hinblick auf Preis, Qualität, Innovationsfähigkeit und Sicherheit stets wettbewerbsfähig. Dies ist jedoch nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages, auch wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden so geregelt ist.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1
Die Gefahr geht mit Auslieferung der Sache an einen Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
3.2
Grimminger Schleiftechnik ist immer zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
3.3
Bei Lieferung ins Ausland gehen auch bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung grundsätzlich alle anfallenden Zusatzkosten, insbesondere Zollkosten, Gebühren für PortiPapiere, die Einfuhrumsatzsteuer usw., zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für zusätzliche Transportkosten ab Grenze. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbindliche Mengen spätestens zwei Monate vor dem Liefertermin schriftlich mitzuteilen. Die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten unserer Kunden. Zugesicherte Liefertermine treten bei verspätetem Abruf außer Kraft.
Sofern Grimminger Schleiftechnik Prototypen bzw. Versuchsmuster liefert, bleibt Grimminger Schleiftechnik Inhaber sämtlicher Schutzrechte an den Liefergegenständen. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Die Nutzung ist nur für Versuchszwecke erlaubt, die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Grimminger Schleiftechnik bleibt auch Eigentümer an den Gegenständen. Die Liefergegenstände sind herauszugeben, sofern ein Serienliefervertrag nicht zustande gekommen sein sollte.
4. Lieferfrist
4.1
Nach Zeitintervallen definierte Lieferfristen beginnen frühestens mit Absendung unserer Auftragsbestätigung. Der Liefertermin ist mit Verlassen des Werks von Grimminger Schleiftechnik eingehalten. Grimminger Schleiftechnik gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich und schriftlich zugesagter Liefertermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu gewähren. Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes von Grimminger Schleiftechnik oder deren Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei Grimminger Schleiftechnik noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum. Grimminger Schleiftechnik wird in diesen Fällen von ihrer Leistungspflicht frei, wenn die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist.
Hat Grimminger Schleiftechnik zur Erfüllung des Kaufvertrages mit ihrem Vorlieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht Grimminger Schleiftechnik nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände hat Grimminger Schleiftechnik den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. bezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuzahlen.
4.2
Grimminger Schleiftechnik kann die Lieferung verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit und /oder Bonität als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt. Die Grimminger Schleiftechnik ist in diesem Fall auch berechtigt, nichtfällige Forderungen sofort fällig zu stellen.
Grimminger Schleiftechnik ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder der Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits bei Vertragsabschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig oder fahrlässig verschwiegen hat.
4.3
Kommt ein Kunde einer vereinbarten oder notwendigen Mitwirkungspflicht, wie Materiallieferung, Lieferung von Vorprodukten, Unterlagen oder die Mitteilung von technischen Angaben nicht rechtzeitig nach, treten sämtliche vereinbarten Liefertermine außer Kraft. Ferner treffen den Kunden die entstehenden Zusatzkosten.
5. Informationen des Kunden
Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit seiner Angaben und sonstigen Informationen zur Angebotserstellung. Alle durch falsche oder verspätete Angaben eintretenden Zusatzkosten trägt der Kunde.
6. Eigentumsvorbehalt und Vertragsrücktritt
Alle Lieferungen der Grimminger Schleiftechnik erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die jeweils gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gelieferten Waren und Forderungen aus bereits erbrachten Dienstleistungen Eigentum der Firma Grimminger Schleiftechnik. Grimminger Schleiftechnik verpflichtet sich, auf entsprechenden Antrag des Kunden alle Sicherheiten insoweit herauszugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma Grimminger Schleiftechnik.
Im Falle der Weiterveräußerung von Vertragsgegenständen tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an Grimminger Schleiftechnik sicherungshalber ab. Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange das Eigentumsrecht der Grimminger Schleiftechnik besteht, ist diese berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen und diese gegebenenfalls nach Nachfristsetzung abzuholen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist.
Der Kunde trägt alle Kosten einer notwendigen Rückholung der Ware, dies gilt auch für die evtl. erneute Anlieferung.
7. Vertragsrücktritt
7.1
Nimmt der Kunde ein ordnungsgemäß bestelltes Produkt nicht ab oder erklärt der Kunde bereits vor Lieferung wörtlich oder sinngemäß, auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält, dass er diese nicht abnehmen werde, kann Grimminger Schleiftechnik die Ware auf Kosten des Kunden bei sich oder in einem Fremdlager einlagern oder ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen.
7.2
Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts der Firma Grimminger Schleiftechnik, insbesondere wegen Zahlungsverzuges oder im Fall des 4.2 oder einer sonstigen vom Kunden veranlassten unberechtigten Rückabwicklung des Vertrages nach Lieferung und der Rücknahme gelieferter Waren, hat Grimminger Schleiftechnik Anspruch auf Schadensersatz und auf Ausgleich für Aufwendungen.
7.3
Grimminger Schleiftechnik hat Anspruch auf pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30 % des Nettoauftragsvolumens. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie z. B. Hin- und Rücktransport- sowie Montagekosten usw. erhält Grimminger Schleiftechnik Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 75,00 EUR zzgl. MwSt. und die Fahrtkostenpauschale 0,90 EUR pro km zzgl. MwSt. Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde Kosten zu tragen hat.
7.4
Es ist sowohl Grimminger Schleiftechnik unbenommen, statt den Pauschalsätzen für Schadensersatz, einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden möglich, einen geringeren Schaden von Grimminger Schleiftechnik darzulegen und unter Beweis zu stellen.
8. Gewährleistung
Grimminger Schleiftechnik gewährleistet die Mangelfreiheit seiner Produkte entsprechend den vertraglichen Vorgaben innerhalb einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr, gerechnet ab Übergabe. Der Kunde hat Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen offensichtlicher oder normal erkennbarer Mängel spätestens 14 Tage nach Erhalt der Produkte schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Mängelanzeige oder werden die Produkte von ihm verbraucht oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung.
Im Produktionsprozess von technisch komplexen Produkten kann es zu minimalen Kratzern und kleineren Oberflächenbeschädigungen kommen, die jedoch durch den Produktionsprozess unvermeidbar sind. Diese stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Funktionalität des Teiles nicht beeinträchtigten.
Gewährleistungsansprüche werden nach Wahl von Grimminger Schleiftechnik auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Vor Beginn der Weiterverarbeitung bzw. des Einbaus muss Grimminger Schleiftechnik die Gelegenheit zur Aussortierung sowie zur Mangelbeseitigung bzw. zur Nach- und Ersatzlieferung gegeben werden. Wird der Fehler trotz Qualitätsprüfung erst nach Einbau festgestellt, so ist Grimminger Schleiftechnik nur verpflichtet, Ersatzlieferungen zur Verfügung zu stellen. Für Ein- und Ausbaukosten und sonstige Kosten haftet Grimminger Schleiftechnik nicht.
Kosten von Rückrufaktionen trägt Grimminger Schleiftechnik nur für den Fall, dass Grimminger Schleiftechnik grobfahrlässig gehandelt hat. Sollte der Kunde ein Prüfungsverfahren durchführen, das über das ob einer Rückrufaktion entscheiden soll, so ist der Kunde verpflichtet, Grimminger Schleiftechnik an diesen Verfahren zu beteiligen. Sollte sich herausstellen, dass von Seiten von Grimminger Schleiftechnik weder ein Mangel noch ein Konstruktionsfehler oder ein sonstiger Mangel vorliegt, wird der Kunde der Grimminger Schleiftechnik alle entstandenen Kosten ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere jegliche Form von Schadensersatzansprüchen, insbesondere für Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen mit Ausnahme von Personenschäden, sofern Grimminger Schleiftechnik grobfahrlässig gehandelt hat. Grimminger Schleiftechnik haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Insbesondere haftet Grimminger Schleiftechnik nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigen Verhaltens beruht. Sollten dann Schadensersatzansprüche gegeben sein, verjähren diese ein Jahr nach Übergabe der Ware und sind im Hinblick auf die Schadenshöhe auf die Versicherungssummen der von Grimminger Schleiftechnik abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel nachvollziehbar und unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Nachbesserungsfristen sind die Schwierigkeiten der Grimminger Schleiftechnik hinsichtlich der Lieferfähigkeit ihrer Lieferanten zu berücksichtigen.
Grimminger Schleiftechnik ist berechtigt, die Nachbesserung so lange zu verweigern, bis der Kunde einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt, insbesondere denjenigen von mangelfreien Teilstücken. Meldet der Kunde Grimminger Schleiftechnik einen Mangel der keiner ist oder den der Kunde selbst zu vertreten hat, haftet der Kunde Grimminger Schleiftechnik für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
Die Gewährleistung entfällt insgesamt, wenn Produkte der Grimminger Schleiftechnik nicht zum bestimmungsgemäßen Einsatz und/oder bei außergewöhnlichen Betriebsbedingungen verwendet wird oder wenn die Ware in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt bzw. eingesetzt oder falsch montiert wird sowie bei fehlender ordnungsgemäßer Wartung. Die Gewährleistung und die Haftung entfallen ferner, wenn die Produkte der Grimminger Schleiftechnik bearbeitet oder verändert werden. Der Kunde trägt in diesem Fall die Beweislast dafür, dass die Bearbeitung bzw. Veränderung nicht ursächlich für aufgetretene Mängel bzw. Schäden sind. Führen zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt.
9. Haftung
Grimminger Schleiftechnik haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden aus ver- traglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzung haftet Grimminger Schleiftechnik nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vertragswesentliche oder Kardinalspflichten verletzt sind. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten haftet Grimminger Schleiftechnik auch bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden.
Grimminger Schleiftechnik haftet nicht für Auskünfte oder Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. Auskünfte und Beratung im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Auftrages sind grundsätzlich nicht wesentliche Vertragspflichten, für die die Haftung auf grobes Verschulden und für vorhersehbare Schäden beschränkt wird. Sollte eine Haftung nach den vorangegangenen Absätzen bestehen, wird diese auf die bei Grimminger Schleiftechnik durch deren Haftpflichtversicherung abgedeckten Ansprüche beschränkt.
Die Grimminger Schleiftechnik haftet grundsätzlich nicht für eine Ausschussquote, die unter 10 % liegt.
10. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, das gesamte im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangte schützenswerte Know-how und sonstige schützenswerte Unternehmens- und Produktinformationen, die er erlangt hat, streng vertraulich zu behandeln.
Sofern im Rahmen der Geschäftsbeziehung Dokumente, Gegenstände und sonstige Informationen übermittelt bzw. weitergegeben werden, sind diese urheberrechtlich geschützt.
Die Kunden der Grimminger Schleiftechnik sichern zu, die geschützten Dokumente, Gegenstände und sonstigen Informationen ohne schriftliche Zustimmung der Grimminger Schleiftechnik strengstens vertraulich zu behandeln, weder zu kopieren noch nachzubilden, weiterzugeben oder zu verbreiten, weder nachzubauen oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen und/oder Dritte davon in sonstiger Weise in Kenntnis zu setzen.
Jegliche Nutzung der geschützten Dokumente, Gegenstände und sonstigen Informationen ohne vertragliche Grundlage und ohne Zustimmung der Grimminger Schleiftechnik ist ebenfalls untersagt. Die geschützten Positionen dürfen nur Personenkreisen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen des Vertragszwecks und im Rahmen der Zusammenarbeit unabdingbar Einblick in die genannten Dokumente erlangen müssen.
Ferner ist der Kunde verpflichtet, sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulich sind, geheim zu halten und nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung. Sämtliche von Grimminger Schleiftechnik übermittelten Muster, Zeichnungen und sonstigen Dokumente, deren Übereignung nicht zum Vertragszweck gehört, bleiben auch physisch im Eigentum der Grimminger Schleiftechnik.
11. Entwicklungsergebnisse, Erfindungen, Schutzrechte:
Alle Lieferungen und Leistungen von Grimminger Schleiftechnik umfassen grundsätzlich keinerlei Übertragung von Nutzungsrechten an den Urheberrechten von Grimminger Schleiftechnik. Es gilt insbesondere für gelieferte Entwürfe, Zeichnungen, Voranschlägen und sonstigen Unterlagen.
Grimminger Schleiftechnik bleibt grundsätzlich Inhaber sämtlicher Rechte an jeglicher Form von Produkt-know-how, Konstruktion, Materialzusammensetzung, Design und an jeglicher Form von Entwicklungsergebnissen, insbesondere der Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Ergebnissen der Entwicklungsarbeit, auch wenn dies nur Produktanpassungen betrifft. Der Informationsfluss von Seiten des Kunden an Grimminger Schleiftechnik begründet grundsätzlich kein Miturheberrecht an Entwicklungsergebnissen. Nur für den Fall, dass Grimminger Schleiftechnik nicht bereit bzw. nicht in der Lage sein sollte, Serienprodukte in ausreichender Stückzahl konkurrenzfähiger Qualität bzw. Technologie, und zu einem marktüblichen Preis zu liefern, ist Grimminger Schleiftechnik verpflichtet, dem Kunden eine einfache, aber nicht übertragbare, nach marktüblichen Konditionen zu bemessene kostenpflichtige Lizenz einzuräumen, das Produkt selbst herzustellen bzw. herstellen zu lassen.
Werden vom Kunden unter maßgeblicher Mitwirkung von Grimminger Schleiftechnik oder unter Lieferung unabdingbarer Informationen Entwicklungsergebnisse entwickelt und kommt es dabei zu Urheberrechten des Kunden und/oder Miturheberrechten oder zu sonstigen gewerblichen Schutzrechten, auch in Mitinhaberschaft, so räumt der Kunde Grimminger Schleiftechnik – soweit gesetzlich möglich – das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare und für alle Nutzungsarten räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an diesen Entwicklungsergebnissen ein.
12. Datenschutz
12.1
Der Kunde ist einverstanden, dass die in den Kaufvertrag aufgenommenen Daten zur internen Be-/Verarbeitung bzw. Auswertung gespeichert werden. Er ist damit einverstanden, dass wir diese für Newsletter verwenden.
12.2
Grimminger Schleiftechnik ist berechtigt, über den Kunden eine Kreditauskunft bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer anderen Informationsstelle einzuholen. Der Kunde erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.
Grimminger Schleiftechnik und die von Grimminger Schleiftechnik beauftragten Dienstleister verwenden die Daten zur Bearbeitung und Abwicklung der Anfragen, Bestellungen, Reklamationen und zu mit sonstigen mit dem Vertragszweck gebundenen Maßnahmen. Es kann im Einzelfall erforderlich sein, dass Grimminger Schleiftechnik die Daten ihren Vertragsdienstleistern und sonstigen Subunternehmern übermittelt.
Grimminger Schleiftechnik ist auch berechtigt, die Daten für Marketingmaßnahmen, Werbung und sonstigen Aktionen der Kundenpflege zu verwenden. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können wir bei der Auskunftsdatei Bonitätsdaten (u. a. auch aus den Anschriftsdaten ermittelte Wahrscheinlichkeitswerte) abrufen und verwenden. Personenbezogene Daten über fällige und unbezahlte und unbestrittene Forderungen kann Grimminger Schleiftechnik vier Wochen nach Zugang der ersten (bzw. zweiten) von insgesamt zwei schriftlichen Mahnungen an die Auskunftsdatei übermitteln, die diese Daten bei berechtigtem Interesse auch anderen Unternehmen zur Bonitätsprüfung zur Verfügung stellt.
Weitere Regelungen, Einzelheiten und Informationen kann der Grimminger Schleiftechnik-Datenschutzerklärung entnommen werden, die Sie auf unserer Homepage www.grimminger-schleiftechnik.de finden. Selbstverständlich können Sie die Erlaubnis für die Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten zu Marketingzwecken jederzeit widerrufen oder dieser widersprechen, in dem Sie uns eine entsprechende Nachricht schicken. Dies können Sie sowohl auf dem Postweg durch eine formlose Mitteilung an Grimminger Schleiftechnik, Robert-Bosch-Straße 2, 89257 Illertissen oder durch eine E-Mail an info@Grimminger-Schleiftechnik.de bewerkstelligen.
13. Beendigung des Vertrages
Bei Beendigung einer Geschäftsbeziehung ist der Kunde verpflichtet, alle Gegenstände, Unterlagen und Sonstiges zurück zu gewähren, die der Kunde im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages von Grimminger Schleiftechnik erhalten hat. Dies gilt insbesondere für zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen, Pläne und sonstige Dokumente. Mit Beendigung des Vertrages enden auch sämtliche im Zusammenhang des Vertrages von Grimminger Schleiftechnik eingeräumten Nutzungsrechte an genannten Dokumenten und sonstigen urheberrechtsfähigen Werken.
14. Auditierung
Sofern Grimminger Schleiftechnik zu Auditierungen und/oder zu Auskünften verpflichtet ist, ist immer die Grenze dort, wo Grimminger Schleiftechnik-spezifisches Know-how und/oder interne Firmendaten betroffen sind.
15. Ersatzteilelieferungen
Zur Ersatzteillieferung ist Grimminger Schleiftechnik verpflichtet, jedoch nur, soweit Grimminger Schleiftechnik hierzu in der Lage ist und zu marktüblichen Konditionen.
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
16.1
Dieser Vertrag unterliegt dem unvereinheitlichten deutschen Recht, namentlich dem BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
16.2
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Neu-Ulm. Schiedsgerichtsvereinbarungen der Kunden werden von Grimminger Schleiftechnik in keiner Form akzeptiert.
16.3
Wenn der Kunde keinen Wohnsitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Wahl von Grimminger Schleiftechnik der Hauptsitz der Grimminger Schleiftechnik oder der des Kunden.
16.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.